Satzung für den Geschichtsverein
Meerbusch e. V.
§ 1
Name - Sitz - Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Geschichtsverein Meerbusch e. V.
- Verein für Heimatpflege -
Er hat seinen Sitz in Meerbusch und wird in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Neuss eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Geschichte des
Raumes der Stadt Meerbusch und ihrer früheren Dörfer und Gemeinden
zu erforschen.
Er will Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen und weiterentwickeln,
der Bevölkerung Kenntnisse über ihren Lebensraum und die Verbundenheit
mit ihm wecken, erhalten und vertiefen. Die Ergebnisse der Forschungen
sollen der Wissenschaft und der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden. Hierzu ist die Herausgabe einer Schriftenreihe vorgesehen.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt durch seine Tätigkeit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne
oder Zuwendungen dürfen nur für den satzungsmäßigen
Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person, Vereinigung und
Körperschaft werden, die den Zweck des Vereins unterstützen
und fördern will und Satzung anerkennt.
Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über die der
Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich spätestens drei Monate
vor Jahresschluss erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung
des betreffenden Mitglieds durch Beschluss des Vorstands.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung
§ 5
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter,
dem Kassenwart und dem Leiter des Beirats. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann
den Verein alleine vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im
Amt bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
§ 6
Der Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung,
in der Ausführung der Vereinsbeschlüsse und in der Verwaltung
des Vereinsvermögens.
Die Zahl der Mitglieder des Beirats wir den jeweiligen Erfordernissen
angepasst. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Leiter, der von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden muss und damit gleichzeitig Mitglied des Vorstandes
wird.
Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der
Beirat berechtigt, eine Ergänzung aus dem Kreis der Mitglieder vorzunehmen.
§ 7
Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie wird von dem Vorsitzenden vorzugsweise im ersten Quartal eines
Jahres schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladung soll den Mitgliedern drei Wochen im voraus zugegangen sein.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Be-schlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss
des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder
es schriftlich beantragen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Protokollführer
aus den Reihen der Mitglieder unterzeichnet wird. Einfache Mehrheit reicht
zur Beschlussfassung aus. Satzungsänderungen dürfen nur mit
¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 8
Arbeitskreise
Zur Durchführung der praktischen Arbeit bedient sich
der Verein der Arbeitskreise, die im Bereich der Vorgänger-Gemeinden
der Stadt Meerbusch tätig sind. Für besondere Aufgaben können
auch zusätzliche Arbeitskreise gebildet werden.
Die Arbeitskreise benennen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand
oder dem Beirat angehören soll.
§ 9
Auslösung des Vereins
Die Auslösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss
der eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen, die mindestens
die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl des Vereins darstellen müssen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Meerbusch, die es ausschließlich und unmittelbar nur
für gemeinnützige Zwecke und zum Nutzen der stadtgeschichtlichen
Forschung verwenden darf.
§ 10
Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrags bis zum
Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres verpflichtet.
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