Satzung für den Geschichtsverein Meerbusch e. V.

§ 1

Name - Sitz - Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Geschichtsverein Meerbusch e. V.
- Verein für Heimatpflege -

Er hat seinen Sitz in Meerbusch und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Geschichte des Raumes der Stadt Meerbusch und ihrer früheren Dörfer und Gemeinden zu erforschen.
Er will Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen und weiterentwickeln, der Bevölkerung Kenntnisse über ihren Lebensraum und die Verbundenheit mit ihm wecken, erhalten und vertiefen. Die Ergebnisse der Forschungen sollen der Wissenschaft und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu ist die Herausgabe einer Schriftenreihe vorgesehen.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt durch seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne oder Zuwendungen dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person, Vereinigung und Körperschaft werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und fördern will und Satzung anerkennt.
Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über die der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich spätestens drei Monate vor Jahresschluss erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betreffenden Mitglieds durch Beschluss des Vorstands.

§ 4

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

      der Vorstand
      der Beirat
      die Mitgliederversammlung

§ 5

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Leiter des Beirats. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

§ 6

Der Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung, in der Ausführung der Vereinsbeschlüsse und in der Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Zahl der Mitglieder des Beirats wir den jeweiligen Erfordernissen angepasst. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Leiter, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss und damit gleichzeitig Mitglied des Vorstandes wird.
Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Beirat berechtigt, eine Ergänzung aus dem Kreis der Mitglieder vorzunehmen.

§ 7

Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorsitzenden vorzugsweise im ersten Quartal eines Jahres schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll den Mitgliedern drei Wochen im voraus zugegangen sein.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Be-schlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder es schriftlich beantragen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Protokollführer aus den Reihen der Mitglieder unterzeichnet wird. Einfache Mehrheit reicht zur Beschlussfassung aus. Satzungsänderungen dürfen nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 8

Arbeitskreise

Zur Durchführung der praktischen Arbeit bedient sich der Verein der Arbeitskreise, die im Bereich der Vorgänger-Gemeinden der Stadt Meerbusch tätig sind. Für besondere Aufgaben können auch zusätzliche Arbeitskreise gebildet werden.
Die Arbeitskreise benennen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand oder dem Beirat angehören soll.

§ 9

Auslösung des Vereins

Die Auslösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen, die mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl des Vereins darstellen müssen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Meerbusch, die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke und zum Nutzen der stadtgeschichtlichen Forschung verwenden darf.

§ 10

Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrags bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres verpflichtet.